Direkte Mitgliedschaft in den GUV
Mitgliederinformation zur Antragstellung auf Mitgliedschaft in den GUV
Mit den durch den brandenburgischen Landtag beschlossenen Änderungen der wasserrechtlichen Vorschriften wird es zum 1. Januar 2019 erstmalig möglich sein, dass die Eigentümer von Grundflächen „direkte Mitglieder“ in den Gewässerunterhaltungsverbänden werden. Wenn einzelne Eigentümer von dieser neuen Möglichkeit Gebrauch machen wollen, so müssen Sie bis spätestens zum 1. Juli des jeweiligen Vorjahres, einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Unterhaltungsverband stellen. Im Rahmen dieses Antrages müssen eine Reihe von rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden, so muss der Eigentümer unter anderem die jeweiligen Antragsvoraussetzungen (Nachweis seines Eigentums) darlegen.
Um diese Antragstellung für interessierte Mitglieder der Verbände des Forums Natur möglichst einfach zu gestalten, hat sich der „Arbeitskreis Wasser“ in bewährter Art und Weise auf einen gemeinsamen Musterantrag als Empfehlung verständigt. Besonders erfreulich ist es, dass an den entsprechenden Abstimmungsrunden auch die Vertreter der Wasserabteilung des zuständigen Ministeriums teilgenommen haben; eine Zusammenarbeit, die für die Zukunft verstetigt werden soll.
So wie die wasserrechtlichen Vorschriften allgemein eine überaus komplexe Gesetzesmaterie darstellen, so gibt es auch in Bezug auf die mögliche Antragstellung unterschiedliche Sichtweisen, insbesondere bezüglich der rechtskonformen Erfüllung der Antragsvoraussetzungen. Die Mitglieder im „AK Wasser“ haben daher einen Musterantrag entworfen, der so konzipiert ist, dass er ein möglichst hohes Maß an Rechtssicherheit bei der Stellung des „Erstantrages“ (Antragstellung in 2018 für die Mitgliedschaft ab 01.01.2019) bietet. Denn die direkte Mitgliedschaft soll nicht gleich zu Beginn an Formalitäten scheitern. Der mit einer möglichst rechtssicheren Antragstellung verbundene unvermeidliche Aufwand wird nur einmal anfallen. Strittig ist beispielsweise, mit welchen Dokumenten das Eigentum genau nachzuweisen ist. Als rechtssicherste Variante empfehlen die Verbände daher unbeglaubigte Grundbuchauszüge vorzulegen, die möglichst nicht älter als drei Monate sein sollten. Es bleibt natürlich dem Antragsteller belassen, inwieweit er sich diesen Empfehlungen anschließen will.
Nachfolgende Hinweise sollen die Antragstellung erleichtern:
1. Fristgerechte Antragstellung
Wer aufgrund der neuen Gesetzeslage ab dem 01.01.2019 (direktes) Mitglied in seinem „Wasser- und Bodenverband“ (Gewässerunterhaltungsverband) werden will, muss den Antrag auf direkte Mitgliedschaft unbedingt rechtzeitig vorab stellen – nach dem Gesetz bis spätestens zum 01.07.2018. Da dieser Tag allerdings auf einen Sonntag fällt, empfiehlt es sich, den Antrag bei dem betreffenden Wasser- und Bodenverband rechtzeitig zu stellen, d.h.
bis spätestens zum 29. Juni 2018 (dort eingehend).
Nicht fristgerecht gestellte Anträge finden für das Kalenderjahr 2019 keine Berücksichtigung mehr.
2. Nachweis der Eigentümerstellung
Direktes Mitglied kann man nur mit Eigentumsflächen werden. Eigentümer eines Grundstücks sind nur im Grundbuch als solche eingetragene Eigentümer. Jeder Antragsteller ist gegenüber dem Wasser- und Bodenverband zum Nachweis seiner Eigentümerstellung hinsichtlich der Grundstücke verpflichtet, für die die direkte Mitgliedschaft beantragt wird. Bei einer Mehrheit von Antragstellern (z.B. Miteigentümer in einer Erbengemeinschaft) gilt dies für alle Antragsteller entsprechend.
Bitte bedenken Sie bezüglich ihrer Antragstellung, dass es gegenwärtig sehr unterschiedliche Rahmenbedingungen in den einzelnen Gewässerunterhaltungsverbänden des Landes gibt. So existiert in einigen Gemeinden des Landes beispielsweise eine Regelung, bei der die Beiträge zu den Unterhaltungsverbänden über die jeweilige Grundsteuer abgegolten werden. Zwar ist diese Art der Beitragserhebung nicht unmittelbar an das Grundsteueraufkommen gebunden (die Grundsteuer wird nach der gegenwärtigen Rechtsprechung anlasslos erhoben), führt in der Praxis einer direkten Mitgliedschaft aber faktisch zu dem Umstand, dass das direkte Mitglied möglicherweise zukünftig mit einer Doppelbelastung belegt ist (Beitragszahlung an den Gewässerunterhaltungsverband und zusätzliche Belastung einer faktisch erhöhten Grundsteuer).
Sollten ihre Eigentumsflächen in einer solchen Gemeinde liegen so müssen Sie entscheiden, ob sie das Risiko einer faktischen Doppelbelastung tragen wollen oder aber eine Antragstellung erst zu einem späteren Zeitpunkt bei Klärung dieser Problemlage vornehmen. Alternativ empfehlen wir betroffenen Eigentümern, dass sie einen Antrag auf direkte Mitgliedschaft im Gewässerunterhaltungsverband mit einem kleineren Flächenanteil ihres Eigentums stellen (ein oder mehrere Flurstücke in der Gesamtgröße von ca. 1 ha), um damit bereits zum Januar des kommenden Jahres ein Mitspracherecht in den Verbänden zu erlangen ohne dem Risiko einer Doppelbelastung ausgesetzt zu sein. Nachteilig an dieser Lösung ist es natürlich, dass der Eigentümer dann nur ein Stimmrecht auf Basis des kleineren Eigentumsanteils erhält, mit dem er auf Basis des verminderten „Eigtumsnachweises direktes Mitglied im Gewässerunterhaltungsverband geworden ist.
Das Gesetz spricht nur von „Nachweis“ des Eigentums. Was konkret als Nachweis anzuerkennen ist, regelt das Gesetz nicht näher. Die Verbände der Landnutzer stehen auf dem Standpunkt, dass jede Art von Nachweis ausreicht, aus der sich die Eigentümerstellung des Antragstellers hinreichend eindeutig ergibt (z.B. Ausdruck einer aktuellen Flurstückliste der Kommune, aus der der Eigentümer hervorgeht). Das Ministerium (MLUL) hält demgegenüber den Nachweis der Eigentümerstellung durch Vorlage von Grundbuchauszügen (unbeglaubigt) für erforderlich.
Hinsichtlich der Art des erforderlichen Nachweises besteht also derzeit kein Konsens. Für den Erstantrag, d.h. die Mitgliedschaft ab dem 01.01.2019, sollte es jedoch keine Diskussionen über einen ausreichenden Nachweis der Eigentümerstellung geben und möglichst rechtssicher verfahren werden. Die direkte Mitgliedschaft soll nicht gleich zu Beginn an Formalitäten scheitern. Es wird jedenfalls für den Erstantrag des Jahres 2018 empfohlen, den Eigentumsnachweis durch Übersendung aktueller (möglichst nicht älter als 3 Monate; Beglaubigung nicht erforderlich) Grundbuchauszüge zu erbringen.
Da die Beschaffung aktueller Grundbuchauszüge eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, soll für den Fall, dass eine rechtzeitige Beschaffung der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Antragsfrist (29.06.2018) nicht möglich ist, ausnahmsweise eine Frist zur Nachreichung der Eigentumsnachweise bis spätestens 31.07.2018 gewährt werden. Für danach eingehende Unterlagen liegt es in der Hand des Verbandes, ob er sie noch für eine Mitgliedschaft ab 2019 gelten lässt oder erst für die Zeit danach.
3. Empfehlung
Stellen Sie unbedingt rechtzeitig (bis zum 29.06.2018) Ihren Antrag auf direkte Mitgliedschaft, auch wenn Ihnen aktuelle Grundbuchauszüge noch nicht vorliegen sollten.
Stellen Sie Ihren Antrag nicht unter Verwendung Ihrer E-Mail. Auch wenn das Gesetz keine besonderen Formvorschriften vorsieht, raten wir zu einer sicheren, nachverfolgbaren Versendungsart (also Einschreiben/Rückschein oder Paket). Die Übersendung des Antrages vorab per Telefax zur Fristwahrung (ggf. auch ohne Anlagen) ist hilfreich.
Für den Fall von Rückfragen sprechen Sie Ihre Interessenvertretung telefonisch an!
Den Musterantrag können Sie nachfolgend entweder als Word- oder als PDF-Dokument downloaden:
Eine Übersicht über die Gewässerunterhaltungsverbände und deren Anschriften finden Sie unter: