Satzung
Das Forum Natur Brandenburg (FNB) ist ein eingetragener Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ebenso die Förderung der Bildung auf diesen Gebieten. In besonderem Maße setzt sich das FNB als freiwilliger überregionaler Zusammenschluss von Verbänden, Unternehmen und natürlichen Personen im ländlichen Raum für den Schutz, die nachhaltige und umweltgerechte Nutzung und die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen in der gewachsenen Kulturlandschaft Brandenburgs ein.
Das FNB ist unter der Registernummer „VR 8561 P“ im Vereinsregister des Landes Brandenburg beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.
Das FNB ist ferner wegen der Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. (n) 7 AO) und der Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. (n) 8 AO) nach dem Feststellungsbescheid des Finanzamtes Potsdam StNr 046/142/16080, vom 23.12.2015 ab dem 01.01.2016 als gemeinnützig anerkannt.
Satzung des Forum Natur Brandenburg e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen
Forum Natur Brandenburg e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck, Ziele und Aufgaben
(1) Das Forum Natur Brandenburg (FNB) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ebenso die Förderung der Bildung auf diesen Gebieten. In besonderem Maße setzt sich das FNB als freiwilliger überregi-onaler Zusammenschluss von Verbänden, Unternehmen und natürlichen Personen im ländlichen Raum für den Schutz, die nachhaltige und umweltgerechte Nutzung und die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen in der gewachsenen Kulturlandschaft Brandenburgs ein.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
a) durch Aktivitäten und Projekte, die dem Erhalten, Schaffen und Verbessern der Lebens-grundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt in den Kulturlandschaften Brandenburgs dienen. Insbesondere sollen dabei Projekte initiiert und gefördert werden, die in den Schutzgebietskulissen des Landes vorbildlich Landnutzung, Naturschutz und Umweltschutz zu einer Einheit zusammenführen und damit zu einer Bewahrung des natürlichen Erbes beitragen.
b) durch Unterstützung von Maßnahmen zum Schutz für bedrohte Arten der heimischen Flora und Fauna, einschließlich dem Einwirken auf die Umstände, die zur Bedrohung einzelner Arten führen. Insbesondere sollen dabei Projekte initiiert und gefördert werden, die die Landnutzer in die Lage versetzen, den Schutz bedrohter Arten in die Maßnahmen der Landnutzung zu integrieren und damit deren Lebensraumbedürfnisse fördernd zu berück-sichtigen.
c) durch Unterstützung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes, sowie der Umweltgeschichte als Grundlage eines umfassenden Verständnisses der Natur und der sie bestimmenden Zusammenhänge. Insbesondere wir das FNB dabei mit Einrichtungen zusammenarbeiten, die die Geschichte der Landnutzung, des Natur- und des Umweltschutzes aufarbeiten und dabei Projekte initiieren und fördern, die die Ergebnisse einer breiten Öffentlichkeit in Form von Veranstaltung und Publikationen zugänglich machen.
d) durch Veranstaltungen und Projekte die zu einem besseren Verständnis der Allgemeinheit für die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Umwelt, des Naturschutzes und der Land-schaftspflege des ländlichen Raumes, seiner Akteure (vor allem Land- und Forstwirte, Fi-scher, Jäger, Angler, Winzer, Imker, Gärtner u.a.), seiner natürlichen Lebenszyklen und seiner spezifischen Gesetzmäßigkeiten führen. Insbesondere wir das FNB dabei auch Veran-staltungen und Workshops initiieren, deren Charakter in der Vernetzung derjenigen Akteure liegt, deren Tätigkeit direkt oder indirekt Auswirkungen auf den Schutz von Tier- und Pflanzenarten hat oder haben kann. Das FNB strebt diesbezüglich auch den Austausch mit anderen Organisationen an, deren Aktivitäten ebenfalls auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes liegen.
e) durch Bildungsarbeit bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen die darauf ausgerichtet ist, das Bewusstsein zu wecken und zu stärken, dass die vom Menschen geprägten, Jahr-hunderte alten Kulturlandschaften Brandenburgs als schützenswerte und vernetzte Um-welt nur erlebt und bewahrt werden können, wenn auch die rechtlichen wie natürlichen Lebensgrundlagen derjenigen gesichert sind, die in dieser Landschaft zum Teil seit Genera-tionen leben und sie schon um ihrer eigenen Existenz willen seit jeher nachhaltig hegen, pflegen und gestalten. Insbesondere wird das FNB dabei Projekte einwerben, die diesen Bildungsauftrag einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen. Dabei wird das FNB auch einen Schwerpunkt auf Veranstaltungen und Projekte legen, die die Erlebbarkeit und das Verständnis der urbanen Bevölkerung für den Schutz der ländlichen Räume, deren Tier und Pflanzenarten, fördern.
f) durch das Einwirken auf die Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften. Insbesonde-re wird das FNB dabei den Kontakt zur Politik und zu den Verwaltungen suchen um die Zie-le des FNB in praktisches politisches Handeln zu integrieren.
(3) Das FNB verfolgt das Ziel, zu einzelnen Fragen von allgemeinem Interesse eine gemeinsame Auffassung der Mitglieder herbeizuführen, diese -vorzugsweise im Rahmen konkreter Projekte- zu bündeln und ggf. auch nach außen zu vertreten, ohne hierbei die Entscheidungsfreiheit eines einzelnen Mitgliedes zu beschränken.
(4) Das FNB ist parteipolitisch unabhängig.
(5) Das FNB ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des FNB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie-der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Aufwendungen gem. § 26 a. Einkommensteuergesetz, in seiner jeweils gültigen Fassung, ist zulässig.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Das FNB kann neben ordentlichen Mitgliedern fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben.
(2) Ordentliche oder fördernde Mitglieder können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen sein.
(3) Natürliche Personen, die sich um die Ziele des FNB nach § 2 besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss des Vorstandes bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
(5) Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes beschlie-ßen, wenn das Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein gröblich verletzt. Gegen den Beschluss des Vorstands kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Vorstandsbeschluss bekannt gegeben worden ist, schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(7) Scheidet ein Mitglied während des laufenden Geschäftsjahres durch Kündigung oder Ausschluss aus, lässt dies die Verpflichtung zur Entrichtung des vollen Jahresbeitrags unberührt.
§ 4
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
(a) Wahl des Vorstandes,
(b) Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
(c) Entlastung des Vorstandes,
(d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
(e) Wahl der Rechnungsprüfer,
(f) Genehmigung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
(g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
(h) Satzungsänderungen,
(i) Ernennung vor Ehrenmitgliedern,
(j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich mit einer Frist von drei Wochen vor dem vorgesehenen Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Aus dringendem Anlass kann der Vorsitzende des Vorstandes eine außerordentliche Mit-gliederversammlung einberufen; er muss es, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich bei ihm beantragen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden. Im Verhinderungsfall be-stimmt der Vorstand einen Versammlungsleiter.
(5) Jedes ordentliche Mitglied kann im Rahmen des Vereinsrechts ein anderes stimmberechtig-tes Mitglied zur Ausübung des Stimmrechtes im Einzelfall schriftlich bevollmächtigen; kein Mitglied darf jedoch mehr als drei Stimmen einschließlich der eigenen abgeben.
(6) Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(7) Eine Beschlussfassung außerhalb der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren ist mög-lich, sofern dem entsprechenden Vorschlag eines Mitglieds kein anderes Mitglied wider-spricht.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Be-schlüsse sind gesondert zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
(a) dem Vorsitzenden,
(b) zwei Stellvertretern,
(c) mindestens drei, höchstens fünf Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt über diese Zeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Ein Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden.
(4) Der Verein wird durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Falle seiner Verhinderung haben die Stellvertreter Einzelvertretungsbefugnis.
(5) Der Vorstand entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, durch Mehrheitsbe-schluss. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Mindestens vier Vorstandsmitglieder müssen zur Beschlussfähigkeit anwesend sein.
(7) Der Vorstand kann einen oder mehrere hauptamtliche Geschäftsführer bestellen. Dieser ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Der Geschäftsführer ist zur Vertretung des Verei-nes im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes bevollmächtigt.
(8) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 7
Beiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Bei-tragsordnung beschlossen.
(2) Der Vorstand kann für Fördernde Mitglieder Jahresbeiträge in einer Spanne festlegen, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§ 8
Satzungsänderung, Auflösung
(1) Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen oder vertretenen ordentlichen Mitglieder erfor-derlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine an-dere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umwelt-schutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 14.07.2015 im Potsdam beschlossen und letztmalig durch die Mitglie-derversammlung vom 16.12.2015 geändert.
Anfschrift
Forum Natur Brandenburg
Hegelallee 46
14467 Potsdam
Kontakt
Telefon: +49 (0)331/ 58179660
Email: info@forum-natur-brandenburg.de
Gefördert durch die